Statuten
§ 1
Unter dem Namen ” Psychoanalytisches Seminar Bern” besteht ein Verein mit Sitz in Bern im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
§ 2
Ziel des Vereins ist die theoretische und praktische Beschäftigung mit der Freudschen Psychoanalyse. Zu diesem Zweck können Vorträge, Arbeitsgruppen, technische Seminare, Supervision und Kontrolle stattfinden. Das ‘Selbstverständnis des Psychoanalytischen Seminars Bern’ ist in der gleichnamigen Deklaration umschrieben.
§ 3
Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. In Ausnahmefällen können auch Absolventen anderer Ausbildungsgänge aufgenommen werden.
Eintrittsmodus:
1. Eintrittsgespräch mit einem Vorstandsmitglied zur Information, Klärung der Erwartungen sowie der Seminarziele.
2. Aufnahme an der nächsten Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
3. Ehemalige Mitglieder des PSB werden, falls erwünscht, bis 31.12.2006 ohne weitere Abklärung aufgenommen, danach gilt der ordentliche Modus.
Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern an einzelnen Veranstaltungen entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss durch den Vorstand unter Angabe der Gründe. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den Vorstand. Das Stimmrecht erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung. Bei Austritt ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten. Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages erlischt die Mitgliedschaft automatisch nach erfolgter Mahnung nach Ablauf von 3 Monaten.
§ 4
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliederbeitrag zu zahlen. Die Höhe des jährlich zu bezahlenden Mitgliederbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt unter Berücksichtigung des Verursacher- und/oder des Solidaritätsprinzips. In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmen gewähren. Diese Beiträge dienen der Deckung der allgemeinen Vereinsauslagen. Aufgrund einer Entscheidung der Mitgliederversammlung können auch Veranstaltungskosten übernommen werden.
§ 5
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Revisor, die Planungsgruppe und die Kursleitungen der Weiterbildung. Die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Planungsgruppe sowie zwischen Vorstand und den Kursleitungen der Weiterbildung werden durch entsprechende Vereinbarungen geregelt. Die Planungsgruppe wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre – die Kursleitungen WB werden auf drei Jahre gewählt.
§ 6
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen worden sind. Die Mitglieder haben Antragsrecht. Der Vorstand stellt die Traktandenliste auf.
§ 7
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ausnahme § 9). Jährlich finden mindestens zwei Mitgliederversammlungen je am Ende des Semesters statt, die durch den Vorstand einberufen werden. Anträge auf ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind an den Vorstand zu richten. Das notwendige Quorum beträgt einen Fünftel der Mitglieder.
§ 8
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder sind zeichnungsberechtigt. Über die Aufgaben der Vorstandsmitglieder besteht ein Pflichtenheft. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, führt die laufenden Geschäfte und erledigt die ihm durch die Statuten oder die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Er ist verantwortlich für die Organisation der Weiterbildung und der Semesterprogramme.
Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt.
Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in ununterbrochener Folge auf höchstens 4 Jahre beschränkt.
Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts ernennt der Vorstand einen provisorischen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9
Abstimmungen über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur an Mitgliederversammlungen erfolgen, zu welchen schriftlich unter Angabe des entsprechenden Antrages eingeladen wurde. Diesbezügliche Beschlüsse können durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 10
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für statutengemässe Zwecke verwendet werden. Im Falle der Vereinsauflösung bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens.
§ 11
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 24.04.2008 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten der Mitgliederversammlung vom 24.08.2006.
